Er habe der a.o. Gerichtspräsidentin eine Mehrzahl von medizinischen und nichtmedizinischen Gründen genannt, um keine Maske tragen zu müssen, und er müsse gemäss Art. 28 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) keine Auskunft darüber geben, wenn die Privatsphäre tangiert sei. Nichtmedizinische Gründe seien gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; Stand: 26. Juni