5. 5.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer gehörig mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vorgeladen wurde (Vorladung vom 3. Juni 2021 mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen: pag. 21 ff.; Bestätigung Zustellung durch die Post am 4. Juni 2021: pag. 25). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, ihm sei trotz seiner Anwesenheit im Amthaus das rechtliche Gehör verweigert worden. Ausserdem habe sich die a.o. Gerichtspräsidentin durch ihr Verhalten höchstwahrscheinlich der Nötigung sowie Diskriminierung schuldig gemacht. Er habe der a.o.