5. Von der Maskentragpflicht befreit werden können Personen, die nachweisen, dass sie aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen können (Arztzeugnis oder Attest einer Psychologin oder eines Psychologen). Wenn Sie über ein solches Zeugnis oder Attest verfügen, senden Sie dieses bitte bis spätestens eine Woche vor dem Termin an das Gericht. Die Verfahrensleitung entscheidet im Einzelfall über die Befreiung von der Maskenpflicht.»