Im Nachgang an die Hauptverhandlung vom 19. August 2021 stellte das Regionalgericht mit Verfügung vom 23. August 2021 fest, dass der Beschwerdeführer der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben war und der Strafbefehl Nr. BM 2020 40936 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 21. Oktober 2020 infolge des Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Am 1. September 2021 richtete der Beschwerdeführer diesbezüglich ein Schreiben an die Präsidentin des Obergerichts des Kantons Bern mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei als ungültig zu erklären, worauf das Generalsekre-