Dafür, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Rechtsanwalt B.________ erheblich gestört wäre, bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag um Wechsel der amtlichen Verteidigung folglich zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.