6. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht hinreichend dargelegt bzw. erfüllt sind. Das Vorschlagsrecht des Beschwerdeführers bei der Einsetzung der amtlichen Verteidigung wurde berücksichtigt und es liegen keine Hinweise dafür vor, dass Rechtsanwalt B.________ die Interessen seines Mandanten in ungenügender Weise wahrnehmen würde. Dafür, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Rechtsanwalt B.________ erheblich gestört wäre, bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte.