Der Beschwerdeführer nennt denn in seiner Beschwerde ebenfalls keine Gründe, welche für einen Anwaltswechsel sprechen würden. Mit dem ausschliesslichen Hinweis, wonach er mit der Arbeit von Rechtsanwalt B.________ nicht zufrieden sei, vermag er die Glaubhaftmachung der Störung des Vertrauensverhältnisses zu seinem amtlichen Verteidiger resp. einer unwirksamen Verteidigung nicht darzutun. Wie erwähnt, reicht der subjektive Wille des Beschwerdeführers allein gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht aus.