6 5.2 Vorliegend sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ineffektive Verteidigung oder ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, auszumachen. Zur Begründung kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer nennt denn in seiner Beschwerde ebenfalls keine Gründe, welche für einen Anwaltswechsel sprechen würden.