deführer insoweit überhaupt noch zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Diese bedarf mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens jedoch keiner abschliessenden Beurteilung. Betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft seine Briefe an Rechtsanwältin C.________ nicht weitergeleitet habe, bestehen keine Anhaltpunkte dafür, welche darauf schliessen liessen, dass die Staatsanwalt-