Die Verfügung vom 9. Juli 2021 blieb unangefochten. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich im April 2021 privat von Rechtsanwalt D.________ hat verteidigen lassen wollen (vgl. dazu die Anwaltsvollmacht vom 18. April 2021 sowie die telefonische Mitteilung von Rechtsanwalt D.________, wonach er den Beschwerdeführer nun doch nicht vertrete), sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er sich immer nur von Rechtsanwältin C.________ habe vertreten lassen wollen, wenig glaubhaft. Im Übrigen stellt sich in diesem Zusammenhang angesichts des mit Verfügung vom 9. Juli 2021 rechtskräftig beurteilten Vorschlagsrechts die Frage, ob der Beschwer-