In der entsprechenden Verfügung wurde der Beschwerdeführer u.a. darauf hingewiesen, dass er kurz vor Ende der Hafteröffnung ausdrücklich erklärt habe, nun doch von Rechtsanwalt B.________ verteidigt werden zu wollen, was Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 7. Juli 2021 so auch bestätigt habe. Ihm (dem Beschwerdeführer) sei somit die Gelegenheit gegeben worden, sein Wahlrecht auszuüben. Die Verfügung vom 9. Juli 2021 blieb unangefochten.