Am Ende der Hafteröffnung teilte die Staatsanwaltschaft ihm mit, dass sie nun Rechtsanwältin C.________ anfragen werden, ob sie die Verteidigung übernehmen wolle. Daraufhin fragte der Beschwerdeführer, ob es möglich wäre, dass Rechtsanwalt B.________ weiterhin die Verteidigung übernehmen könnte. Auf explizites Nachfragen hin stellte er klar, dass er von Rechtsanwalt B.________ verteidigt werden wolle. Ihm habe gefallen, was Rechtsanwalt B.________ gesagt habe (Protokoll Hafteröffnung vom 9. Januar 2021, Z. 262-268). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer mit seinem Argument, wonach er immer Rechtsanwältin C.________ als Verteidigerin gewünscht habe, nicht gehört werden.