3.3 Rechtsanwalt B.________ hielt in seiner Eingabe vom 3. November 2021 fest, dass ihm sein Mandant am Rande der am 21. Oktober 2021 bei der Staatsanwaltschaft stattgefundenen Befragung mitgeteilt habe, dass er mit der Abweisung seines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung überhaupt nicht einverstanden sei, worauf er (Rechtsanwalt B.________) ihn auf sein Beschwerderecht hingewiesen habe. Er (sein Mandant) habe ihm sodann zu erkennen gegeben, dass er von diesem Recht Gebrauch zu machen gedenke.