Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an und betont, dass der Beschwerdeführer von seinem Wahlrecht habe Gebrauch machen können und die Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO nicht gegeben seien. 3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er bereits am 9. Januar 2021 gewünscht habe, dass er von Rechtsanwältin C.________ verteidigt werde. Die Polizei habe ihm damals aber mitgeteilt, dass sie wegen Covid-19 Rechtsanwältin C.________ nicht anrufen könnten, er vorläufig Rechtsanwalt B.________ akzeptieren und später Rechtsanwältin C.