Dem Beschuldigten wurde demzufolge die Gelegenheit gegeben, sein Wahlrecht bei der Einsetzung der amtlichen Verteidigung auszuüben. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche nun für einen Wechsel der Verteidigung sprechen würden. So haben sich im bisherigen Verfahren keinerlei Hinweise ergeben, welche Anlass zu Zweifeln an der Arbeit von Rechtsanwalt B.________ geben würden. Auch lässt nichts darauf schliessen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung derart zerrüttet ist, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet wäre. Es ist nicht Sinn und Zweck von Art. 134 Abs. 2 StPO