Dem Protokoll der Hafteröffnung vom 9. Januar 2021 ist deutlich zu entnehmen, dass die Staatsanwältin auf Wunsch des Beschuldigten Frau Rechtsanwältin C.________ kontaktieren wollte. In der Folge hat der Beschuldigte selbst darum ersucht, dass er weiterhin durch Herrn Rechtsanwalt B.________ vertreten werde. Auf Nachfrage der Staatsanwältin hat er dies sogar bestätigt. Die Ausführungen im Gesuch vom 13. Oktober 2021 sind somit unzutreffend.