Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt – hier die Verweigerung des Verteidigerwechsels – definiert und entsprechend begrenzt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. Oktober 2021 Ausführungen zu seiner Ansicht nach ungerechtfertigten Untersuchungshaft und zu den Besuchsregelungen macht, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. Insoweit ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.