Am 10. November 2021 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese beantragte am 16. November 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die entsprechende Eingabe wurde sowohl der amtlichen Verteidigung, als auch dem Beschwerdeführer zugestellt, mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. In der Folge gingen keine weiteren Eingaben mehr ein.