Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 500 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Dezember 2021 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens, evtl. versuchten Mordes, evtl. versuchter vorsätzlicher Tötung und Drohung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 19. Oktober 2021 (BJS 21 947) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) eine Strafunter- suchung wegen versuchter Gefährdung des Lebens, versuchter vorsätzlicher Tötung oder versuchten Mordes und Drohung zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau. Der Beschuldigte wurde am 9. Januar 2021 verhaftet und befindet sich seither in Unter- suchungshaft. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 wandte sich der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Auf Nachfrage hin teilte der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, am 3. November 2021 mit, dass es sich bei der Eingabe seines Mandanten um eine Beschwerde gegen die Verfü- gung vom 19. Oktober 2021 der Staatsanwaltschaft handle, mit welcher diese das Gesuch seines Mandanten um Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt ha- be. Gleichzeitig reichte die Verteidigung eine Übersetzung der Eingabe ihres Man- danten vom 25. Oktober 2021 ein. Am 10. November 2021 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese beantragte am 16. November 2021 die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Die entsprechende Eingabe wurde sowohl der amtlichen Verteidigung, als auch dem Beschwerdeführer zugestellt, mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. In der Folge gingen keine weiteren Eingaben mehr ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den verweigerten Wechsel der amtlichen Verteidi- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzu- treten. 2.2 Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsob- jekt – hier die Verweigerung des Verteidigerwechsels – definiert und entsprechend begrenzt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. Oktober 2021 Ausführungen zu seiner Ansicht nach ungerechtfertigten Untersuchungshaft und zu den Besuchsregelungen macht, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. Insoweit ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 2 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung ist folgende Begründung zu entnehmen: In seinem Schreiben vom 13. Oktober 2021 schreibt der Beschuldigte erneut, dass er nicht mehr von Rechtsanwalt B.________ vertreten werden möchte. Er ersucht stattdessen um Einsetzung von Frau Rechtsanwältin C.________, von welcher er bereits im Rahmen des Scheidungsverfahrens vertreten worden ist. Er führt aus, dass er bereits von Beginn des Verfahrens an von Frau Rechtsanwältin C.________ habe vertreten werden wollen. Es sei nicht richtig, dass er sich mit der Verteidigung durch Herrn Rechtsanwalt B.________ einverstanden erklärt habe. Darüber hinausgehende Gründe für einen Anwaltswechsel, insbesondere solche, welche einer wirksamen Verteidigung entgegenste- hen würden, nennt er jedoch nicht. Gemäss der Stellungnahme von Rechtsanwalt B.________ vom 19. Oktober 2021 wäre er bereit, den Beschuldigten weiterhin zu vertreten. Er stelle sich jedoch dem Wunsch von Herrn A.________ nach einer anderen Vertretung nicht in den Weg. Im Übrigen verweist er auf seine Stellungnahme zum Ge- such um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 5. Juli 2021 und die Verfügung vom 9. Juli 2021. Dem Protokoll der Hafteröffnung vom 9. Januar 2021 ist deutlich zu entnehmen, dass die Staatsan- wältin auf Wunsch des Beschuldigten Frau Rechtsanwältin C.________ kontaktieren wollte. In der Folge hat der Beschuldigte selbst darum ersucht, dass er weiterhin durch Herrn Rechtsanwalt B.________ vertreten werde. Auf Nachfrage der Staatsanwältin hat er dies sogar bestätigt. Die Aus- führungen im Gesuch vom 13. Oktober 2021 sind somit unzutreffend. Dem Beschuldigten wurde demzufolge die Gelegenheit gegeben, sein Wahlrecht bei der Einsetzung der amtlichen Verteidigung auszuüben. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche nun für einen Wechsel der Verteidigung sprechen würden. So haben sich im bisherigen Verfahren keinerlei Hinwei- se ergeben, welche Anlass zu Zweifeln an der Arbeit von Rechtsanwalt B.________ geben würden. Auch lässt nichts darauf schliessen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung derart zerrüttet ist, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet wä- re. Es ist nicht Sinn und Zweck von Art. 134 Abs. 2 StPO die amtliche Verteidigung bereits bei kleins- ten Meinungsverschiedenheiten oder vermeintlichen «Misserfolgen» aus Sicht der beschuldigten Per- son zu wechseln. Angesichts der Tatsache, dass es sich vorliegend um ein eher umfangreiches Dos- sier handelt, sich eine neue Vereidigung zunächst in den Fall einlesen müsste und der Fall zudem kurz vor Abschluss steht, wäre der Wechsel der amtlichen Verteidigung im Übrigen auch mit Blick auf die Verfahrenskosten unverhältnismässig und würde dem Beschleunigungsgebot widersprechen. Es sind somit nach wie vor keine Gründe ersichtlich, die einen Wechsel der amtlichen Verteidigung als geboten erscheinen lassen würden. Das Gesuch vom 13. Oktober 2021 wird deshalb abgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an und betont, dass der Beschwerdeführer von seinem Wahlrecht habe Gebrauch machen können und die Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO nicht gegeben seien. 3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er bereits am 9. Januar 2021 gewünscht habe, dass er von Rechtsanwältin C.________ verteidigt werde. Die Polizei habe ihm damals aber mitgeteilt, dass sie wegen Covid-19 Rechtsanwältin C.________ nicht anrufen könnten, er vorläufig Rechtsanwalt B.________ akzep- tieren und später Rechtsanwältin C.________ einen Brief schreiben soll. Er habe dann drei Briefe geschrieben, diese seien jedoch von der Staatsanwaltschaft «blo- 3 ckiert» worden. Somit sei Rechtsanwalt B.________ sein Verteidiger geblieben, obschon er mit ihm nicht zufrieden sei und sich deshalb bei der Staatsanwaltschaft auch beklagt habe. Jedoch habe ihm diese mitgeteilt, dass er den Verteidiger nicht mehr wechseln könne. 3.3 Rechtsanwalt B.________ hielt in seiner Eingabe vom 3. November 2021 fest, dass ihm sein Mandant am Rande der am 21. Oktober 2021 bei der Staatsanwalt- schaft stattgefundenen Befragung mitgeteilt habe, dass er mit der Abweisung sei- nes Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung überhaupt nicht einverstan- den sei, worauf er (Rechtsanwalt B.________) ihn auf sein Beschwerderecht hin- gewiesen habe. Er (sein Mandant) habe ihm sodann zu erkennen gegeben, dass er von diesem Recht Gebrauch zu machen gedenke. 4. 4.1 Gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt. Die Verfahrensleitung berücksichtigt bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person (Art. 133 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensleitung ordnet gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO eine amtliche Verteidigung bei notwen- diger Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfah- rensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Bst. a) oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Bst. b). Mit den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 132 und 133 StPO wurde die bisheri- ge bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) kodifiziert. Das Vorschlagsrecht des Beschuldigten nach Art. 133 Abs. 2 StPO be- gründet zwar keine strikte Befolgungs- bzw. Ernennungspflicht zulasten der Verfah- rensleitung. Für ein Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten bedarf es jedoch zureichender sachlicher Gründe, wie z.B. Interessenkollisionen, Überlastung, die Ablehnung des Mandates durch den erbetenen Verteidiger, dessen fehlende fachli- che Qualifikation oder Berufsausübungsberechtigung oder andere sachliche Hin- dernisse (vgl. zum Ganzen: BGE 139 IV 113 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch LIE- BER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 f. zu Art. 133 StPO; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 ff. zu Art. 133 StPO; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 133 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 476). Die be- schuldigte Person muss ausdrücklich auf das ihr zustehende Vorschlagsrecht hin- gewiesen werden (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., N. 8 zu Art. 133 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 5 zu Art. 133 StPO). 4.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Haft- eröffnung vom 9. Januar 2021 nicht mit der Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt einverstanden gewesen ist und ausdrücklich Rechtsanwältin C.________ als amtliche Verteidigerin gewünscht hat (Protokoll 4 Hafteröffnung vom 9. Januar 2021, Z. 18-50). Nachdem die Staatsanwaltschaft ihn darüber informiert hatte, dass sie am Samstagabend Rechtsanwältin C.________ nicht aufbieten und diese somit nicht umgehend eingesetzt werden könne, er je- doch eine Verteidigung benötige und daher vorderhand Rechtsanwalt B.________ eingesetzt bleibe, erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem aufgezeigten Vorge- hen einverstanden (Protokoll Hafteröffnung vom 9. Januar 2021, Z. 56). Am Ende der Hafteröffnung teilte die Staatsanwaltschaft ihm mit, dass sie nun Rechtsanwäl- tin C.________ anfragen werden, ob sie die Verteidigung übernehmen wolle. Dar- aufhin fragte der Beschwerdeführer, ob es möglich wäre, dass Rechtsanwalt B.________ weiterhin die Verteidigung übernehmen könnte. Auf explizites Nach- fragen hin stellte er klar, dass er von Rechtsanwalt B.________ verteidigt werden wolle. Ihm habe gefallen, was Rechtsanwalt B.________ gesagt habe (Protokoll Hafteröffnung vom 9. Januar 2021, Z. 262-268). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer mit seinem Argument, wonach er immer Rechtsanwältin C.________ als Verteidigerin gewünscht habe, nicht gehört werden. Die Staatsan- waltschaft hat das Vorschlagsrecht des Beschwerdeführers im Rahmen der Einset- zung der amtlichen Verteidigung nicht missachtet. Der Beschwerdeführer hat am 9. Januar 2021 von sich aus die Belassung von Rechtsanwalt B.________ als amt- licher Verteidiger gewünscht. Dass er zuvor scheinbar auch bei der Polizei geltend gemacht haben soll, von Rechtsanwältin C.________ vertreten werden zu wollen, ändert daran nichts. Gleiches gilt für seine später geäusserten Wechselwünsche, kann doch gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts das Vorschlagsrecht der beschuldigten Person im Prinzip nur einmal ausgeübt werden (Urteil des Bundes- gerichts 1B_256/2018 vom 4. September 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Aktenkundig hat die Staatsanwaltschaft bereits am 9. Juli 2021 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen. In der entsprechenden Verfügung wurde der Beschwerdeführer u.a. darauf hingewiesen, dass er kurz vor Ende der Hafteröffnung ausdrücklich erklärt habe, nun doch von Rechtsanwalt B.________ verteidigt werden zu wollen, was Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 7. Juli 2021 so auch bestätigt habe. Ihm (dem Be- schwerdeführer) sei somit die Gelegenheit gegeben worden, sein Wahlrecht aus- zuüben. Die Verfügung vom 9. Juli 2021 blieb unangefochten. Vor diesem Hinter- grund und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich im April 2021 privat von Rechtsanwalt D.________ hat verteidigen lassen wollen (vgl. dazu die Anwaltsvollmacht vom 18. April 2021 sowie die telefonische Mitteilung von Rechts- anwalt D.________, wonach er den Beschwerdeführer nun doch nicht vertrete), sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er sich immer nur von Rechtsanwältin C.________ habe vertreten lassen wollen, wenig glaubhaft. Im Üb- rigen stellt sich in diesem Zusammenhang angesichts des mit Verfügung vom 9. Juli 2021 rechtskräftig beurteilten Vorschlagsrechts die Frage, ob der Beschwer- deführer insoweit überhaupt noch zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Diese be- darf mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens jedoch keiner abschliessenden Be- urteilung. Betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft seine Briefe an Rechtsanwältin C.________ nicht weitergeleitet habe, bestehen keine Anhaltpunkte dafür, welche darauf schliessen liessen, dass die Staatsanwalt- 5 schaft Briefe unterschlagen oder darauf abgezielt hätte, ihm einen Anwaltswechsel zu verunmöglichen. Das Gegenteil ist der Fall, was u.a. ihre Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer selber und mit Drittpersonen (z.B. Rechtsanwalt D.________) belegt. Abgesehen davon ist erstellt, dass eine Kontaktaufnahme mit einer potentiellen Privatverteidigung (Rechtsanwalt D.________) möglich gewesen ist. 5. Ein Wechsel der amtlichen Verteidigung im laufenden Verfahren ist nur aus sachli- chen Gründen möglich. 5.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV hat eine amtlich verteidigte beschuldigte Person einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis). Wird von den Behörden untätig geduldet, dass die amtliche Verteidigung ihre anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrech- te liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 und 138 IV 161 E. 2.4, je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares resp. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist somit zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige Rechtsvertretung nicht mehr gewährleis- tet ist (BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa mit Hinweisen). Über diesen grundrechtlichen An- spruch hinausgehend sieht seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessord- nung deren Art. 134 Abs. 2 vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidi- gung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die ge- setzliche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effizi- ente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, son- dern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszu- wechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis auf die Botschaft). Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden bzw. deren Wunsch für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Der Umstand, dass es sich bei einem amtlichen Verteidiger nicht (oder nicht mehr) um den Wunschanwalt handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung noch nicht aus (BGE 139 IV 113 E. 1.1). Vielmehr muss die Störung des Vertrau- ensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.1, 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2. sowie 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.3). 6 5.2 Vorliegend sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ineffektive Verteidi- gung oder ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwer- deführer und seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, auszuma- chen. Zur Begründung kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer nennt denn in seiner Beschwerde ebenfalls keine Gründe, welche für einen Anwaltswechsel sprechen würden. Mit dem ausschliesslichen Hinweis, wonach er mit der Arbeit von Rechtsanwalt B.________ nicht zufrieden sei, vermag er die Glaubhaftmachung der Störung des Vertrauensverhältnisses zu seinem amtlichen Verteidiger resp. ei- ner unwirksamen Verteidigung nicht darzutun. Wie erwähnt, reicht der subjektive Wille des Beschwerdeführers allein gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht aus. 6. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht hinreichend dargelegt bzw. erfüllt sind. Das Vor- schlagsrecht des Beschwerdeführers bei der Einsetzung der amtlichen Verteidi- gung wurde berücksichtigt und es liegen keine Hinweise dafür vor, dass Rechtsan- walt B.________ die Interessen seines Mandanten in ungenügender Weise wahr- nehmen würde. Dafür, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerde- führer und Rechtsanwalt B.________ erheblich gestört wäre, bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag um Wechsel der amtli- chen Verteidigung folglich zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Be- schwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. 4. Soweit weitergehend wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer persönlich (per Einschreiben) - Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 30. Dezember 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bratschi i.V. Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen 8