436 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 E. 4.2.6). Mit Blick auf den angemessenen Aufwand im Beschwerdeverfahren wird die Entschädigung auf CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit über CHF 1'000.00 entnommen.