8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit über CHF 1'000.00 entnommen. Zudem haben die Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Der Beizug eines Anwaltes war gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschuldigten diese Aufwendungen zu ersetzen (vgl. Art. 432 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 E. 4.2.6).