Die Beschuldigten beschränkten sich darauf, die Vorkommnisse, welche zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses und damit zur fristlosen Kündigung führten, in einer sachlichen Weise zu nennen und taten dies ausschliesslich der Personalverantwortlichen und dem mit der Sache betrauten Anwalt kund. Dabei handelt es sich um Vertrauenspersonen, die aufgrund ihrer Stellung notwendigerweise über das Kündigungsschreiben informiert werden mussten. Zudem konnten die Beschuldigten davon ausgehen, dass diese Informationen vertraulich bzw. geheim behandelt werden. Die Erwähnung und Mitteilung von Kündigungsgründen in dieser Form