er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. Wie aus den Akten hervorgeht, wünschte der Beschwerdeführer sogar eine weitergehende Begründung, womit klar ist, dass die Begründung und damit die Nennung der Vorkommnisse, die zur Kündigung geführt haben, im Sinne des Beschwerdeführers waren. Die Beschuldigten beschränkten sich darauf, die Vorkommnisse, welche zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses und damit zur fristlosen Kündigung führten, in einer sachlichen Weise zu nennen und taten dies ausschliesslich der Personalverantwortlichen und dem mit der Sache betrauten Anwalt kund.