Urteile 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 3.2; 6B_305/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.1). Dieser Rechtfertigungsgrund ist bei vorliegender Ausgangslage offensichtlich erfüllt. Gemäss Art. 337 des Obligationenrechts (OR; SR 220) kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer aus wichtigen Gründen jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.