Mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen kommt auch der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen in Betracht. Dieser setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, sie insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1267/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 134 IV 216 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 3.2;