Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben zudem Vorrang vor den Entlastungsbeweisen. Wenn sie greifen, bedarf es keines Entlastungsbeweises mehr (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; BGE 123 IV 97 E. 2c/aa m.w.H.). Mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen kommt auch der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen in Betracht.