7. Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO zudem ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) offenkundig erlaubt oder gar geboten ist (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Schulthess Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5a zu Art. 310 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6.). Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben zudem Vorrang vor den Entlastungsbeweisen.