Eine solche Ausgangslage liegt hier auch vor. Die fristlose Kündigung musste der Personalverantwortlichen aufgrund ihrer Stellung zwingend mitgeteilt werden. Es handelt sich zudem um eine Vertrauensperson. Weiter muss es zulässig sein, den mit der Sache betrauten Anwalt, der zur Geheimhaltung verpflichtet ist, über das Schreiben zu informieren.