6. Allerdings muss die Äusserung der Beschuldigten im Rahmen der Begründung einer fristlosen Kündigung, welche ausschliesslich dem Anwalt und der Personalverantwortlichen kundgetan wurde, offensichtlich noch als sozialadäquat angesehen werden. Ausgangspunkt der Lehre der Sozialadäquanz ist der Gedanke, dass jeder Straftatbestand strafrechtliches Unrecht typisiert und damit keine Verhaltensweisen erfassen kann, welche sozialadäquat sind. Ziel dieser Lehre ist es somit, Verhaltensweisen von der Strafbarkeit auszunehmen, die zwar dem Wortlaut nach