Ob der Anwalt, der nach Art. 321 StGB zur Geheimhaltung verpflichtet ist, und die Leiterin Human Resources, welcher im Betrieb eine Vertrauensposition zukommt und welche notwendigerweise mit diesen Dokumenten bedient wird, als Dritte gelten, ist fraglich. Da die Lehre diesbezüglich uneinheitlich ist und keine gefestigte Rechtsprechung besteht, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht mit der Begründung erfolgen, eine Bekanntgabe an Dritte sei nicht erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_77/2012 vom 1. November 2012 E. 2.6).