Von einem Kontaktverbot bzw. einem zur Kenntnisbringen der Vorwürfe gegenüber anderen Mitarbeitern kann hier offensichtlich keine Rede sein. Ob der Anwalt, der nach Art. 321 StGB zur Geheimhaltung verpflichtet ist, und die Leiterin Human Resources, welcher im Betrieb eine Vertrauensposition zukommt und welche notwendigerweise mit diesen Dokumenten bedient wird, als Dritte gelten, ist fraglich.