Es kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Der Beschwerdeführer scheint betreffend Kontaktverbot die Tragweite des anwaltlichen Schreibens vom 11. Dezember 2020 zu verkennen. Darin wird ihm einzig angezeigt, dass die Kommunikation zwischen ihm und der Organisation fortan über die mandatierte Anwaltskanzlei laufe. Er wird gebeten, keine Nachrichten mehr direkt an Personen der Organisation zu schicken.