Grundsätzlich ist jede Person Dritte, die nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist (BGE 86 IV 209). Die Beschuldigten haben das Kündigungsschreiben ihrem Anwalt sowie der Leiterin Human Resources gezeigt (vgl. Stellungnahme der Beschuldigten Ziffer 10). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise, dass den anderen Mitarbeitern gegenüber ein Kontaktverbot ausgesprochen worden ist und sie deswegen von den gemachten Vorwürfen Kenntnis erlangt haben. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden.