Jedenfalls liegen konkrete Hinweise vor, dass nicht ausschliesslich seine fachlichen Qualifikationen in Frage gestellt werden, sondern die Äusserungen im Kündigungsschreiben über die Kritik an seinen beruflichen Fähigkeiten und Leistungen hinausgehen. 5.3 Der Tatbestand der üblen Nachrede setzt weiter voraus, dass die ehrverletzende Äusserung gegenüber «einem andern», d.h. einem Dritten erfolgt. Grundsätzlich ist jede Person Dritte, die nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist (BGE 86 IV 209).