Die Äusserung, der Beschwerdeführer habe entgeltlich ein Mandat übernommen, enthält aber im Kontext der fristlosen Kündigung und der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe Geld für eine unentgeltliche Leistung gefordert. Dieser Vorwurf ist geeignet, den Beschwerdeführer auch in seiner Geltung als ehrbarer Mensch zu treffen. Jedenfalls liegen konkrete Hinweise vor, dass nicht ausschliesslich seine fachlichen Qualifikationen in Frage gestellt werden, sondern die Äusserungen im Kündigungsschreiben über die Kritik an seinen beruflichen Fähigkeiten und Leistungen hinausgehen.