Der Vorwurf, eine strafbare Handlung begangen zu haben, ist geeignet im Sinne von Art. 173 und 174 StGB, den Ruf zu schädigen (BGE 132 IV 112 E. 2.2 S. 115). Ein solcher Vorwurf kann dem Kündigungsschreiben aber nicht entnommen werden. Die Interpretation des Beschwerdeführers, wonach die Äusserung der Beschuldigten, er habe entgeltlich die Übernahme eines Mandats für ein Mitglied der