310 Abs. 1 Bst. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_274/201 vom 28. Februar 2020 E. 2.3). 4. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020, unterzeichnet von den beiden Beschuldigten, wurde dem Beschwerdeführer fristlos gekündigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Vertrauensverhältnis unwiderruflich zerstört und eine weitere Zusammenarbeit daher nicht mehr möglich sei. Der Beschwerdeführer macht geltend,