Darin beantragte er, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und der Strafantrag gegen die beiden Beschuldigten wegen Verleumdung bzw. übler Nachrede sei zu untersuchen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die beiden Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 23. Februar bzw. 9. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahmen wurden dem Beschuldigten mit Verfügung vom 10. März 2021 am 11. März 2021 zugestellt. Eine Replik des Beschwerdeführers ist nicht eingegangen.