1. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die beiden Beschuldigten wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Februar 2021 Beschwerde ein. Darin beantragte er, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und der Strafantrag gegen die beiden Beschuldigten wegen Verleumdung bzw. übler Nachrede sei zu untersuchen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.