Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 48 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. April 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 25. Januar 2021 (BM 20 50524/50525) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die beiden Be- schuldigten wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 3. Februar 2021 Beschwerde ein. Darin beantragte er, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und der Strafantrag gegen die beiden Beschuldigten wegen Verleumdung bzw. übler Nachrede sei zu untersu- chen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die beiden Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 23. Februar bzw. 9. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnah- men wurden dem Beschuldigten mit Verfügung vom 10. März 2021 am 11. März 2021 zugestellt. Eine Replik des Beschwerdeführers ist nicht eingegangen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die erfolgte Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen (Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem straf- prozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_274/201 vom 28. Februar 2020 E. 2.3). 4. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020, unterzeichnet von den beiden Beschuldig- ten, wurde dem Beschwerdeführer fristlos gekündigt. Zur Begründung wurde aus- geführt, dass das Vertrauensverhältnis unwiderruflich zerstört und eine weitere Zu- sammenarbeit daher nicht mehr möglich sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, 2 die fristlose Kündigung sei zur Hauptsache damit begründet worden, dass er für ein Mitglied der Organisation entgeltlich ein Mandat übernommen habe. Durch diese Aussage sei er in seiner persönlichen Ehre angegriffen worden. Darin sei der (indi- rekte) Vorwurf enthalten, er sei korrupt und habe eine Straftat (Erpressung) began- gen, weil ein unbeteiligter Leser annehmen müsse, dass er in unbefugter Weise neben seinem Lohn Gelder von Mitgliedern der Organisation angenommen habe. Seine Pflicht bestehe gerade darin, Mitglieder der Organisation juristisch gewis- senhaft und getreu gegenüber ihren Arbeitgebern zu vertreten. Die Mitglieder müssten der Organisation für die vertraglich zugesicherten Leistungen kein Geld bezahlen; dies sei in den Mitgliederbeiträgen enthalten. Folglich müsse der An- schein entstehen, er habe die Mitglieder für den Erhalt von zusätzlichen Zahlungen unter Druck gesetzt. 5. 5.1 Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1) oder wer eine solche Be- schuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Abs. 2). Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wis- sen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1), oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen ver- breitet (Abs. 2). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hin- sicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c; je mit Hinweisen; Ur- teil 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Entscheidend ist, ob eine Äusserung für den unbefangenen Leser oder Hörer eindeutig über die Kritik an den beruflichen Fähigkeiten und Leistungen hinausgeht, um als Angriff auf die persönli- che Ehre angesehen zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.2.1). Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein an- hand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 131 IV 23 E. 2.1; 140 IV 67 E. 2.1.2) 5.2 Der Vorwurf, eine strafbare Handlung begangen zu haben, ist geeignet im Sinne von Art. 173 und 174 StGB, den Ruf zu schädigen (BGE 132 IV 112 E. 2.2 S. 115). Ein solcher Vorwurf kann dem Kündigungsschreiben aber nicht entnommen wer- den. Die Interpretation des Beschwerdeführers, wonach die Äusserung der Be- schuldigten, er habe entgeltlich die Übernahme eines Mandats für ein Mitglied der 3 Organisation übernommen, den Vorwurf einer Erpressung oder Korruption enthalte, liegt weit entfernt vom Verständnis eines unbefangenen Durchschnittsadressaten. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Generalstaatsan- waltschaft verwiesen werden. Die Äusserung, der Beschwerdeführer habe entgelt- lich ein Mandat übernommen, enthält aber im Kontext der fristlosen Kündigung und der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe Geld für eine unentgeltliche Leistung gefordert. Dieser Vorwurf ist geeignet, den Beschwerdeführer auch in seiner Geltung als ehrbarer Mensch zu treffen. Je- denfalls liegen konkrete Hinweise vor, dass nicht ausschliesslich seine fachlichen Qualifikationen in Frage gestellt werden, sondern die Äusserungen im Kündigungs- schreiben über die Kritik an seinen beruflichen Fähigkeiten und Leistungen hinaus- gehen. 5.3 Der Tatbestand der üblen Nachrede setzt weiter voraus, dass die ehrverletzende Äusserung gegenüber «einem andern», d.h. einem Dritten erfolgt. Grundsätzlich ist jede Person Dritte, die nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist (BGE 86 IV 209). Die Beschuldigten haben das Kündigungsschreiben ihrem Anwalt sowie der Leiterin Human Resources gezeigt (vgl. Stellungnahme der Beschuldigten Zif- fer 10). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen keine Hinwei- se, dass den anderen Mitarbeitern gegenüber ein Kontaktverbot ausgesprochen worden ist und sie deswegen von den gemachten Vorwürfen Kenntnis erlangt ha- ben. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Generalstaats- anwaltschaft verwiesen werden. Der Beschwerdeführer scheint betreffend Kontakt- verbot die Tragweite des anwaltlichen Schreibens vom 11. Dezember 2020 zu ver- kennen. Darin wird ihm einzig angezeigt, dass die Kommunikation zwischen ihm und der Organisation fortan über die mandatierte Anwaltskanzlei laufe. Er wird ge- beten, keine Nachrichten mehr direkt an Personen der Organisation zu schicken. Aus dem Wortlaut wird klar, dass es sich dabei bloss um eine Bitte handelt und es dem Verfasser bloss darum gegangen sein dürfte, dem Beschwerdeführer das be- stehende Mandatsverhältnis anzuzeigen. Von einem Kontaktverbot bzw. einem zur Kenntnisbringen der Vorwürfe gegenüber anderen Mitarbeitern kann hier offen- sichtlich keine Rede sein. Ob der Anwalt, der nach Art. 321 StGB zur Geheimhal- tung verpflichtet ist, und die Leiterin Human Resources, welcher im Betrieb eine Vertrauensposition zukommt und welche notwendigerweise mit diesen Dokumen- ten bedient wird, als Dritte gelten, ist fraglich. Da die Lehre diesbezüglich uneinheit- lich ist und keine gefestigte Rechtsprechung besteht, kann eine Nichtanhandnah- meverfügung nicht mit der Begründung erfolgen, eine Bekanntgabe an Dritte sei nicht erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_77/2012 vom 1. November 2012 E. 2.6). 6. Allerdings muss die Äusserung der Beschuldigten im Rahmen der Begründung einer fristlosen Kündigung, welche ausschliesslich dem Anwalt und der Personal- verantwortlichen kundgetan wurde, offensichtlich noch als sozialadäquat angese- hen werden. Ausgangspunkt der Lehre der Sozialadäquanz ist der Gedanke, dass jeder Straftatbestand strafrechtliches Unrecht typisiert und damit keine Verhaltens- weisen erfassen kann, welche sozialadäquat sind. Ziel dieser Lehre ist es somit, Verhaltensweisen von der Strafbarkeit auszunehmen, die zwar dem Wortlaut nach 4 unter einen Tatbestand fallen, die aber sozial allgemein akzeptiert sind bzw. als gewohnheitsrechtlich erlaubt gelten. Zum Beispiel werden ehrenrührige Äusserun- gen innerhalb des Familienkreises nicht als Ehrverletzung angesehen (vgl. FREI, Der rechtlich relevante Kausalzusammenhang im Strafrecht im Vergleich mit dem Zivilrecht, in: StStr - Zürcher Studien zum Strafrecht, 2010, S.139-166, N. 344; sie- he auch RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 173 StPO). Eine solche Ausgangslage liegt hier auch vor. Die fristlose Kündigung musste der Personalverantwortlichen aufgrund ihrer Stellung zwingend mitgeteilt werden. Es handelt sich zudem um eine Vertrauensperson. Weiter muss es zuläs- sig sein, den mit der Sache betrauten Anwalt, der zur Geheimhaltung verpflichtet ist, über das Schreiben zu informieren. 7. Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO zudem ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungs- grund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbe- standsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) offenkundig erlaubt oder gar geboten ist (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Schulthess Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5a zu Art. 310 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6.). Die Rechtfertigungs- gründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben zudem Vorrang vor den Entlastungsbeweisen. Wenn sie greifen, bedarf es keines Entlastungsbewei- ses mehr (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; BGE 123 IV 97 E. 2c/aa m.w.H.). Mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen kommt auch der aussergesetzli- che Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen in Betracht. Dieser setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass die Tat ein not- wendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, sie insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1267/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 134 IV 216 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 3.2; 6B_305/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.1). Dieser Rechtfertigungsgrund ist bei vorliegender Aus- gangslage offensichtlich erfüllt. Gemäss Art. 337 des Obligationenrechts (OR; SR 220) kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer aus wichtigen Gründen jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. Wie aus den Akten hervorgeht, wünschte der Beschwerdeführer sogar eine weitergehende Begrün- dung, womit klar ist, dass die Begründung und damit die Nennung der Vorkomm- nisse, die zur Kündigung geführt haben, im Sinne des Beschwerdeführers waren. Die Beschuldigten beschränkten sich darauf, die Vorkommnisse, welche zur Zer- störung des Vertrauensverhältnisses und damit zur fristlosen Kündigung führten, in einer sachlichen Weise zu nennen und taten dies ausschliesslich der Personalver- antwortlichen und dem mit der Sache betrauten Anwalt kund. Dabei handelt es sich um Vertrauenspersonen, die aufgrund ihrer Stellung notwendigerweise über das Kündigungsschreiben informiert werden mussten. Zudem konnten die Beschuldig- ten davon ausgehen, dass diese Informationen vertraulich bzw. geheim behandelt werden. Die Erwähnung und Mitteilung von Kündigungsgründen in dieser Form 5 entspricht der Wahrnehmung berechtigter Interessen eines Arbeitgebers und stellt offensichtlich keine rechtswidrige Ehrverletzung dar. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleiste- ten Sicherheit über CHF 1'000.00 entnommen. Zudem haben die Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfah- rensrechte. Der Beizug eines Anwaltes war gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschuldigten diese Aufwendungen zu ersetzen (vgl. Art. 432 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 E. 4.2.6). Mit Blick auf den angemessenen Aufwand im Beschwerdeverfahren wird die Entschädigung auf CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit über CHF 1'000.00 entnommen. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1’000.00 auszurichten. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 13. April 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7