12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag, es sei beim IRM Bern eine Auskunft bzw. einen Bericht zur Todesursache von D.________ einzuholen, wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.