Das Zwangsmassnahmengericht wies zu Recht darauf hin, dass es nicht aussergewöhnlich ist, dass der Obduktionsbericht nach zwei Monaten noch nicht vorliegt, zumal dessen seriöse Erstellung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. 6.3 Ersatzmassnahmen, welche die ausgeprägte Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind nicht erkennbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.