Die Anordnung von Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten erscheint zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (weitere Einvernahmen des Beschwerdeführers, Einvernahmen von Personen aus dem Umfeld des Opfers und des Beschwerdeführers, Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons und Laptops des Opfers, Vollendung der Analysen des IRM Bern) als verhältnismässig. Das Zwangsmassnahmengericht wies zu Recht darauf hin, dass es nicht aussergewöhnlich ist, dass der Obduktionsbericht nach zwei Monaten noch nicht vorliegt, zumal dessen seriöse Erstellung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.