BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 12. August 2021 festgenommen. Mit Entscheid vom 14. August 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 11. November 2021. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB; «Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren») droht noch keine Überhaft.