5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr nicht. Es besteht denn auch kein Anlass, von der diesbezüglichen Beurteilung des Zwangsmassnahmengerichts abzuweichen. Das Zwangsmassnahmengericht hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht. Es besteht eine ausgeprägte Fluchtgefahr. 11 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen.