Einer der Cousins sei zudem kürzlich in der Schweiz gewesen (Hafteröffnung Z. 37 ff.). Die Situation in der Schweiz erscheint wenig stabil und es bestehen Anknüpfungspunkte ins Ausland. In der Schweiz droht dem Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Tötung (Art 111 StGB) eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren. Gestützt auf die Lebensumstände und die im Verurteilungsfalle drohende Freiheitsstrafe ist aktuell mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung entzieht, wenn sich ihm dafür die Gelegenheit bietet. Es besteht ausgeprägte Fluchtgefahr.»