Die Rüge des Beschwerdeführers, das Zwangsmassnahmengericht habe über weite Strecken eigene rechtsmedizinische Interpretationen und Vermutungen angestellt, ist unbegründet. Das Zwangsmassnahmengericht gab im angefochtenen Entscheid die im Bericht zur Legalinspektion vom 17. August 2021 geschilderten Befunde beispielhaft wieder. Seine Schlussfolgerung, wonach das Opfer zahlreiche Verletzungen aufwies, was für einen Badeunfall oder einen Suizid atypisch sei, ist gestützt auf den Bericht zur Legalinspektion vom 17. August 2021 nicht zu beanstanden.