225 Abs. 4 StPO. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht beim IRM Bern keinen Bericht bzw. keine Auskunft über die Todesursache von D.________ eingeholt hat. Der Beweisantrag ist gegebenenfalls bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Daran ändert nichts, dass es Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts ist, die Untersuchungshaft zu kontrollieren. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Zwangsmassnahmengericht habe über weite Strecken eigene rechtsmedizinische Interpretationen und Vermutungen angestellt, ist unbegründet.