Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss eine Verurteilung zum heutigen Zeitpunkt noch nicht als wahrscheinlich erscheinen. Das Zwangsmassnahmengericht wies zu Recht darauf hin, dass noch nicht alle gebotenen Untersuchungshandlungen durchgeführt wurden (vgl. zu den anstehenden Ermittlungshandlungen E. 6.2 hinten). 4.7 Was der Beschwerdeführer gegen den dringenden Tatverdacht vorbringt, verfängt nicht. Wie bereits erwähnt, vgl. E. 3. vorne, handelt es sich bei einem Bericht bzw. einer Auskunft zur Todesursache nicht um einen sofort verfügbaren Beweis i.S.v. Art. 225 Abs. 4 StPO.