Zudem schrieb der Beschwerdeführer D.________ Nachrichten, obwohl er ihr Mobiltelefon bei sich hatte und entweder wusste oder zumindest vermutete, dass sie tot war. Unklar ist auch, weshalb D.________ dem Beschwerdeführer mutmasslich an ihrem Todestag CHF 800.00 per TWINT überwiesen hat. Hinweise auf einen Suizid oder auf eine andere Drittperson, die Einfluss auf den Tod von D.________ gehabt haben könnte, gibt es nicht. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen hatte einzig der Beschwerdeführer am Todestag physischen Kontakt zu D.________. Damit liegen aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete